Allgemeiner Teil
Stand: 1. Januar 2018 (NBS-AT 2018)
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Inhaltsverzeichnis
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Verzeichnis der Abkürzungen 5
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1 Zweck und Geltungsbereich 6
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2 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen 6
2.1 Genehmigung 6
2.2 Haftpflichtversicherung 8
2.3 Anforderungen an das Personal, Ortskenntnis 8
2.4 Anforderungen an die Fahrzeuge 8
2.5 Sicherheitsleistung 9
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3 Benutzung der Eisenbahninfrastruktur 10
3.1 Allgemeines
3.2 Anträge auf Nutzung der Serviceeinrichtungen 10
3.3 Grundsätze des Koordinierungsverfahrens 11
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4 Nutzungsentgelt 11
4.1 Bemessungsgrundlage
4.2 Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge 12
4.3 Umsatzsteuer 12
4.4 Zahlungsweise 12
4.5 Abrechnungsbefugnis 12
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5 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 12
5.1 Grundsätze 12
5.2 Information zu den vereinbarten Nutzungen 13
5.3 Störungen in der Betriebsabwicklung 13
5.4 Prüfungs- u. Betretungsrecht, Weisungsbefugnis 14
5.5 Mitfahrt im Führerraum 14
5.6 Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur 14
5.7 Instandhaltungs- und Baumaßnahmen 15
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6 Haftung 15
6.1 Grundsatz 15
6.2 Mitverschulden 15
6.3 Haftung der Mitarbeiter 16
6.4 Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher 16
6.5 Abweichungen von der vereinbarten Nutzung 16
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7 Gefahren für die Umwelt 16
7.1 Grundsatz 16
7.2 Umweltgefährdende Einwirkungen 17
7.3 Bodenkontaminationen 17
7.4 Ausgleichspflicht zwischen EIU und EVU 17
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Impressum 18
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Verzeichnis der Abkürzungen
Abs. Absatz
AEG Allgemeines Eisenbahngesetz
AT Allgemeiner Teil
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BOA Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
BT Besonderer Teil
bzw. beziehungsweise
e.V. eingetragener Verein
EBO Eisenbahn-Bau-und Betriebsordnung
EBOA Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
EIU Eisenbahninfrastrukturunternehmen
ERegG Eisenbahnregulierungsgesetz
ESBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen
ff. folgende
GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
H-NBS-BT Hinweise zur Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen für Serviceein-
richtungen- Besonderer Teil
HPflG Haftpflichtgesetz
NBS-AT Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Allgemeiner Teil
NBS-BT Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen - Besonderer Teil
Nr. Nummer
RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
S. Seite
TEIV Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
usw. und so weiter
VDV Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V.
z.B. zum Beispiel
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1 Zweck und Geltungsbereich
1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem
Zugangsberechtigten einheitlich
- die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und
- die diskriminierungsfreie Benutzung der angebotenen Leistungen.
1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte
Geschäftsverbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der
Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen
Leistungen ergibt.
1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen
Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einer unternehmerspezifischen Besonderen Teil
(NBS-BT)
1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende
Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen
den Regelungen in den ABS-AT vor.
1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen
beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen
zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU.
1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß
auch für Fahrzeughalten.
1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache.
werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen
Union veröffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von
Zugangsberechtigten.
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2 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen
2.1 Genehmigung
2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG
eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer
beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen
Genehmigungen ist:
- einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum
Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1. AEG in der
zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das
Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung
gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG);
- einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen
Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Eisen-
bahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU.
Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält.
Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie
- einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7 a Abs. 1 Satz 1 AEG oder
- einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG
erbringen.
2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz2 ERegG
eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer
beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
als Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2.Sept. 2016
geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am
Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmens-
genehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG).
Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeug-
halter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält.
Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des
Originals oder einer beglaubigten Kopie
- einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 AEG oder
- einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG
erbringen.
2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung
verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche
Sprache.
2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Unternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem
EIU unverzügliche schriftlich mit.
2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen
nach § 7 AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite
(www.eba.bund.de) zur Verfügung.
2.2 Haftpflichtversicherung
2.2.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG
eines jeden Jahres weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach
§ 14 Abs. 1 AEG nach. In Fällen des § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AEG
weist das EVU nach, dass es von einem nach § 1 Abs.3 Nr.3 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschaden-
ausgleich in gleicher Weise Deckung erhält.
2.2.2 Eines jährlichen Nachweises gemäß Punkt 2.2.1 bedarf es nicht, solange das EVU
aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem
EIU unterhält.
2.2.3 Änderungen zum bestehenden Versicherungsverhältnis teilt das EVU dem EIU
unverzüglich schriftlich mit.
2.3 Anforderungen an das Personal, Ortskenntnis
2.3.1 Das vom EVU eingesetzte Betriebspersonal muss die Anforderungen der
für die jeweilige Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung
(EBO/ESBO) bzw. BOA/EBOA) erfüllen und die deutsche Sprache in dem
für seine jeweilige Tätigkeit erforderlichen Umfang in Wort und Schrift be-
herrschen.
2.3.2 Wer ein Eisenbahnfahrzeug führt, bedarf der dazu erforderlichen Erlaubnis.
2.3.3 Das EIU vermittelt dem Personal des EVU vor seinem Einsatz die
erforderliche Ortskenntnis und stellt die dafür erforderlichen Informationen
zur Verfügung. Es kann sich mit Zustimmung des EVU eines Erfüllungs-
gehilfen bedienen. Das EIU verlangt für die Vermittlung der Ortskenntnis ein
von allen EVU gleichermaßen erhebendes Entgelt, wenn es hierzu
Regelungen im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen getroffen hat.
Nach der erstmaligen Vermittlung der Ortskenntnis kann das EVU seinem
Personal die erforderliche Ortskenntnis auch selbst vermitteln.
2.4 Anforderungen an die Fahrzeuge
2.41 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Aus-
rüstung und Instandhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige
Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw.
BOA/EBOA) entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen
sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV
verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungs-
einrichtungen und anderen technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und
Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des
Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist.
2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im
Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen beschriebenen technischen und
betrieblichen Standards sowie den Steuerungs-, Sicherungs- und
Kommunikationssystemen der benutzten Schienenwege kompatibel sein.
2.4.3 Das EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1
und 2.4.2 auf Verlangen des EIU.
2.5 Sicherheitsleistung
2.5.1 Das EIU macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung
einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungs-
fähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen. Die gilt nicht für Zugangs-
berechtigte im Sinne des § 1 Abs. 12 Nr. 2 Buchstaben a und c ERegG.
2.5.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen
- bei länger als einen Monat dauerndem Zahlungsverzug mit einem vollen
Rechnungsbetrag bzw. mit einer vollen monatlichen zu entrichtenden
Zahlung sowie
- bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten
durchschnittlich zu entrichtenden monatlichen Gesamtentgeltes.
Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen auch
dann, wenn
- das voraussichtlich zu entrichtende Entgelt die nach Einschätzung einer
Auskunftei vertretbare Kreditlinie des Zugangsberechtigten übersteigt oder
die Bonitätsbewertung einer Auskunftei sonst nahelegt, dass er bei
künftigen Zahlungen Schwierigkeiten haben könnte,
- ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
gestellt wurde,
- er Prozesskostenhilfe beantragt hat oder
- er länger als zwei Wochen unter der von ihm angegebenen Adresse nicht
erreichbar ist.
2.5.3 Angemessen ist eine Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils in einem Monat
(Sicherungszeitraum) zu entrichtenden Gesamtentgeltes für bereits verein-
barte oder erfahrungsgemäß in Anspruch genommene Leistungen.
Dabei gilt folgendes:
2.5.3.1 Sicherheit ist in Höhe des für den Rest des laufenden Monats insgesamt zu
entrichtenden Entgeltes zu leisten. Im Anschluss daran ist die Sicherheit
jeweils in Höhe des für den Folgemonat insgesamt zu entrichtenden
Entgeltes zu leisten.
2.5.3.2 Werden für einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung
erbracht wurde, weitere Leistungen vereinbart, ist zusätzlich Sicherheit für
das hierfür zu entrichtende Entgelt zu leisten.
2.5.4 Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 BGB oder durch Bankbürgschaft
(selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede
der Vorausklage) erbracht werden. Die Bürgschaft einer Bank, die von einer
Rating-Agentur mit dem Non-Investment Grade versehen wurde, wird nicht
akzeptiert.
2.5.5 Das EIU macht das Verlangen nach Sicherheitsleistung in Textform geltend.
Für die Fälligkeit der Sicherheitsleistung gilt Folgendes:
2.5.5.1 Ist Entgelt für den Rest des laufenden Monats zu sichern, muss die
Sicherheitsleistung binnen fünf Bankarbeitstagen nach Zugang des
Sicherungsverlangens, jedenfalls aber vor Leistungserbringung erbracht
sein.
2.5.5.2 Ist Entgelt für einen Folgemonat zu sichern, muss die Sicherheitsleistung
spätestens zwei Werktage vor dem Beginn des Folgemonats erbracht sein.
2.5.5.3 Ist Entgelt für weitere in einen Sicherungszeitraum, für den bereits
Sicherheitsleistung erbracht wurde, fallende Leistungen zu sichern, muss
die hierauf entfallende Sicherheitsleistung spätestens zwei Werktage vor
Leistungsbeginn erbracht sein. Ist dies aufgrund kurzfristig vereinbarter
Leistungen nicht mehr zeitgerecht möglich, muss die Sicherheitsleistung
jedenfalls vor Leistungsbeginn erbracht sein.
2.5.6 Kann das EIU die rechtzeitige Erbringung der Sicherheitsleistung nicht
feststellen, ist es ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung
berechtigt, bis die Sicherheitsleistung nachweislich erbracht worden ist.
2.5.7 Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung durch Entgelt-
vorauszahlung abwenden.
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3 Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
3.1 Allgemeines
3.1.1 Die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ist nur im Rahmen und nach
Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zulässig.
3.1.2 Für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur gelten ergänzend zu den
Bestimmungen die im Allgemeinen und Besonderen Teil der
Nutzungsbedingungen enthaltenen Vorschriften des EIU.
3.1.3 Alle weiteren Informationen, die für die Benutzung der Serviceeinrichtung
erforderlich sind, stellt das EIU dem EVU zur Verfügung. Das EVU kann
die zur Verfügung gestellten Informationen vervielfältigen, soweit nicht
Urheberrechte Dritter beeinträchtigt werden.
3.1.4 Die konkrete Benutzung der Eisenbahninfrastruktur richtet sich nach den
vom EIU auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen mündlich
erteilten betrieblichen Weisungen bzw. nach den erstellten Unterlagen,
die dem EVU übergeben worden sind.
3.2 Anträge auf Nutzung von Serviceeinrichtungen
3.2.1 Die formalen und inhaltlichen Vorgaben für Anträge auf Nutzung von
Serviceeinrichtungen richten sich nach den im Besonderen Teil der
Nutzungsbedingungen enthaltenen Vorgaben.
3.2.2 Ist ein Antrag unvollständig oder sonst mit Mängeln behaftet, fordert
das EIU fehlende oder berichtigende Angaben unverzüglich nach.
3.3 Anträge auf Nutzung von Serviceeinrichtungen
3.3.1 Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende
Nutzungen vor, geht das EIU im Rahmen des § 13 ERegG mit dem Ziel
einer einvernehmlichen Lösung wir folgt vor:
3.3.1.1 Das EIU nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen
Zugangsberechtigten zeitgleich auf und weist dabei - soweit vorhanden -
auf eine tragfähige Alternative hin. Alle Betroffenen sind mit gleichem
Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen.
3.3.1.2 Das EIU kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Punkt
3.3.1.1 einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten
Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen.
Der Grund für die Ausnahme muss dem betroffenen Zugangsberechtigten
in Textform mitgeteilt werden. Das EIU muss Verhandlungen mit allen von
einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale
Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben.
3.3.1.3 Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, weist das EIU auf
ihm bekannte tragfähige Varianten hin. Kommt eine Einigung nicht zustande,
greift das Verfahren nach § 13 Abs. 3 ERegG. Die Kriterien nach § 13 Abs.3
Nr. 3 ERegG befinden sich im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen.
3.3.2 Ein Zugangsberechtigter, dessen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt
werden soll, kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der
beabsichtigten ablehnenden Entscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 1 ERegG)
Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen (§ 13 Abs. 5 Satz 1
ERegG).
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4 Nutzungsentgelt
4.1 Bemessungsgrundlage
Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Service-
einrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze
und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den
NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS
genommenen Liste der Entgelte
4.2 Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge
Nach den Entgeltgrundsätzen des EIU eingeräumte Entgeltnachlässe hat der
Zugangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit die Voraussetzungen
für ihre Gewährung nicht erfüllt werden. Die gilt entsprechend für den
Ausgleich von Aufschlägen durch das EIU.
4.3 Umsatzsteuer
Die vom Zugangsberechtigten nach den Entgeltgrundsätzen des EIU zu
entrichtenden Entgelte werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in
der jeweils gültigen Höhe berechnet.
4.4 Zahlungsweise
Das zu entrichtende Entgelt hat der Zugangsberechtigte auf seine Kosten
grundsätzlich binnen einer Woche nach Zugang der Rechnung auf ein vom EIU zu bestimmendes Konto zu überweisen. Das EIU kann im Besonderen Teil seiner
Nutzungsbedingungen Regelungen über Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen vorsehen.
4.5 Aufrechnungsbefugnis
Die Vertragspartner können gegen Forderungen des jeweils anderen
Vertragspartners nur aufrechnen, wenn diese Forderungen unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
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5 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
5.1 Grundsätze
5.1.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammen-
arbeit, die den Besonderheiten bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
Rechnung trägt und negative Auswirkungen auf die andere Vertragspartei so
gering wie möglich hält.
5.1.2 Zur Gewährleistung der Sicherheit und Effizienz bei der Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig und
unverzüglich alle notwendigen Informationen. Dies gilt insbesondere in
Bezug auf gefährliche Ereignisse.
5.1.3 Die Vertragsparteien benennen im Vertrag eine oder mehrere Person(en)
bzw. Stelle(n), die befugt und in der Lage ist (sind), binnen kürzester Zeit
betriebliche Entscheidung in deren Namen zu treffen.
5.2 Information zu den vereinbarten Nutzungen
5.2.1 Das EIU stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende
Umstände unverzüglich informiert wird:
- Zustand der benutzten Eisenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen,
die den Fahrweg betreffen und die sich auf den Betrieb des EVU auswirken
können (z.B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeits-
beschränkungen, Signaländerungen, Änderungen der technischen oder
betrieblichen Eigenschaften des Fahrwegs),
- Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur,
soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von
Bedeutung sein können,
- Leistungseinschränkungen (z.B. Ausfall von Umschlageinrichtungen oder
Fahrgastinformationssystemen),
- Besonderheiten aufgrund von Großveranstaltungen.
5.2.2 Das EVU stellt sicher, dass das EIU zumindest über folgende Umstände
unverzüglich informiert wird:
- Zusammensetzung des Zuges (z. B. Länge, Zugmasse, Veränderungen
gegenüber der beantragten Nutzung),
- etwaige Besonderheiten (z.B. Beförderung gefährlicher Güter gemäß
GGVSEB/RID und deren Position im Zugverband, Lademaß-
überschreitungen),
- Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur,
insbesondere verspätungsrelevante Faktoren ( z.B. eingeschränktes
Bremsvermögen, Ausfall von Triebfahrzeugen),
- Besonderheiten aufgrund von Großveranstaltungen.
5.3 Störungen in der Betriebsabwicklung
5.3.1 Über besondere Vorkommnisse, namentlich über Abweichungen von den
vereinbarten Nutzungen sowie über sonstige Unregelmäßigkeiten
(Störungen in der Betriebsabwicklung) informieren sich das EIU und das
EVU gegenseitig und unverzüglich. Das EIU unterrichtet das EVU
umgehend über sich ergebende betriebliche Auswirkungen auf dessen
Nutzungsmöglichkeiten.
5.3.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, Störungen zu beseitigen. Die
Beseitigung der Störung geschieht unverzüglich, es sei denn, eine
unverzügliche Beseitigung ist unzumutbar.
5.3.3 Zur Beseitigung der Störung wendet das EIU die Regelungen an, die bei
ihm für die betriebliche Verkehrssteuerung bei Störungen gelten. Diese
Regelungen sind als Bestandteile der Nutzungsbedingungen für das
EVU verbindlich.
5.3.4 Zur Beseitigung der Störung kann das EIU innerhalb der Serviceeinrichtung
insbesondere die Benutzung einer anderen als der vereinbarten Eisenbahn-
infrastruktur vorsehen. Bei Störungen soll das EIU die Grundsätze des
Koordinierungsverfahrens gemäß Punkt 3.3 und die dort vorgesehenen
Vorrangregelungen anwenden.
5.3.5 Das EVU hat Störungen in der Betriebsabwicklung, die seinem
Verantwortungsbereich zuzurechnen sind (z.B. Ausfall von Eisenbahn-
fahrzeugen), unverzüglich zu beseitigen. Es hat insbesondere dafür Sorge
zu tragen, dass die benutzte Serviceeinrichtung nicht über das vertraglich
vereinbarte Maß hinaus in Anspruch genommen wird (z.B. durch liegen
gebliebene Züge). In jedem Fall ist auch das EIU jederzeit berechtigt,
die Störung in der Betriebsabwicklung auf Kosten des Verursachers zu
beseitigen (z.B. durch Abschleppen liegen gebliebener Zügel). Zu diesem
Zweck können dazu legitimierte Personale des EIU - soweit möglich nach
vorheriger Abstimmung mit den gemäß Punkt 5.1.3 benannten Personen
bzw. Stellen - Fahrzeuge des EVU betreten, in den Führerräumen der
Fahrzeuge unentgeltlich mitfahren und dem Personal des EVU Weisungen
erteilen. Das Personal des EVU hat den Weisungen Folge zu leisten.
5.3.6 Das EIU hat Leistungseinschränkungen und Störungen in der Betriebsab-
wicklung, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind (z.B. Ausfall
von Umschlageinrichtungen, Fahrgastinformationssystemen, Steuerungs-,
Sicherungs- und Kommunikationssystemen oder Weichenstörungen),
unverzüglich zu beseitigen.
5.4 Prüfungs- und Betretungsrecht, Weisungsbefugnis
Das EIU hat auf seinem Betriebsgelände das Recht, sich jederzeit
davon zu überzeugen, dass das EVU seinen vertraglichen Pflichten
nachkommt. Soweit es zur Gewährleistung eines sicheren und
ordnungsgemäßen Betriebes notwendig ist, können dazu legitimierte
Personal des EIU Fahrzeuge des EVU betreten und dem Personal des
EVU Weisungen erteilen. Das Personal des EVU hat den Weisungen
Folge zu leisten.
5.5 Mitfahrt im Führerraum
5.5.1 Das EIU bzw. seine von ihm dazu legitimierten Personale dürfen, um sich
vom ordnungsgemäßen Zustand der Eisenbahninfrastruktur überzeugen zu
können, nach vorheriger Abstimmung mit den gemäß Punkt 5.1.3 benannten
Personen bzw. Stellen in den Führerräumen der Fahrzeuge des EVU
mitfahren.
5.5.2 Die Mitfahrt erfolgt unentgeltlich, sofern nicht das EVU ausdrücklich ein
angemessenes Entgelt verlangt.
5.6 Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur
Das EIU ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen
und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten
zu verändern. Über geplante Änderungen informiert es die Zugangs-
berechtigten unverzüglich. Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben
unberührt.
5.7 Instandhaltungs- und Baumaßnahmen
5.7.1 Das EIU kann Instandhaltungs- und Baumaßnahmen jederzeit durchführen.
Es führt Instandhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich
Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsab-
wicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden.
5.7.2 Das EIU informiert über Nutzungseinschränkungen aufgrund von Instand-
haltungs- und Baumaßnahmen jeweils unverzüglich. Dies gilt nicht im Falle
von Ad-hoc-Maßnahmen, die nur mit kurzzeitigen oder sonst geringfügigen
Nutzungseinschränkungen verbunden sind. Der Informationsweg ergibt sich
aus dem Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen.
5.7.3 Für Abweichungen von der vereinbarten Nutzung aufgrund von Instand-
haltungs- und Baumaßnahmen gilt Punk 6.5.
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6 Haftung
6.1 Grundsatz
6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmunen, soweit
die Nutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden
Regelungen enthalten.
6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem
Verschulden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien
einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden.
Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen besteht keine Haftung für mittelbare Schäden.
6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten
den Betrag von 10.000 Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem
Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer
eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sachschäden Dritter oder
Personenschäden zu ersetzen sind.
6.2 Mitverschulden
§ 254 BGB und - im Rahmen seiner Voraussetzungen - § 13 HPflG gelten
entsprechend.
6.3 Haftung der Mitarbeiter
Die Haftung der Mitarbeiter geht nicht weiter als die Haftung der Vertrags-
parteien. Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber Dritten bleibt
unberührt. Ein Rückgriff auf Mitarbeiter der jeweils haftenden Vertrags-
partei ist nur dieser selbst unter Zugrundelegung ihrer internen
Grundsätze möglich.
6.4 Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher
Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden beim EIU oder bei
Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen.
Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw.
mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens
offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung
frei.
b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die
Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.
c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter
diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem
Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten
drei Monaten vor Schadeneintritt ergibt.
6.5 Abweichungen von der vereinbarten Nutzung
Abweichungen von der vereinbarten Nutzung, die auch bei Beobachtung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vermieden werden konnten,
liegen im Rahmen des allgemeinen Betriebsrisikos und gehen jeweils zu
Lasten und Gefahr der im Einzelfall davon beeinträchtigten Vertragspartei,
sofern zwischen den Parteien auf der Grundlage konkreter Regelungen
im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen nichts anderes vereinbart
oder im Rahmen des Anreizsystems gemäß § 39 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2
ERegG nichts anderes geregelt ist. Die Haftung für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit sowie gesetzlich vorgesehene Minderungsrechte bleiben
hiervon unberührt.
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7 Gefahren für die Umwelt
7.1 Grundsatz
Das EVU ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen.
Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und
Stoffen wie auch eine Betankung von Fahrzeugen nur an dafür
vorgesehenen geeigneten Stellen erfolgen.
7.2 Umweltgefährdende Einwirkungen
Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit
der Betriebsdurchführung des EVU oder gelangen wassergefährdende
Stoffe aus den vom EVU verwendeten Betriebsmitteln in das Erdreich oder
bestehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren, hat das EVU
unverzüglich die nächste besetzte Betriebsstelle des EIU zu verständigen.
Diese Meldung lässt die Verantwortlichkeit des EVU für die sofortige
Einleitung von Gegen- und Rettungsmaßnahmen (z.B. Benachrichtigung
der nächsten Polizeibehörde, Feuerwehr usw.) unberührt. Macht die
Gefahrensituation gemäß Satz 1 eine Räumung von Betriebsanlagen
des EIU notwendig, trägt die verursachende Vertragspartei die Kosten.
7.3 Bodenkontamination
Bei Bodenkontamination, die durch das EVU - auch unverschuldet - verursacht
worden sind, veranlasst das EIU die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen.
Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher
nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.
7.4 Ausgleichspflicht zwischen EIU und EVU
Ist das EIU als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden
verpflichtet, die durch das EVUU - auch unverschuldet - verursacht worden
sind, trägt das EVU die dem EIU entstehenden Kosten. Hat das EIU zur
Verursachung des Schadens beigetragen, so hängt die Ersatzpflicht von
den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden
überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist.
Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach
Punkt 6.4.